Rechtsprechung
   AG Hamburg-St. Georg, 17.07.2015 - 911 C 83/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33333
AG Hamburg-St. Georg, 17.07.2015 - 911 C 83/15 (https://dejure.org/2015,33333)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 17.07.2015 - 911 C 83/15 (https://dejure.org/2015,33333)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 911 C 83/15 (https://dejure.org/2015,33333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,33333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (911 C 83/15 vom 17.07.2015)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 17.07.2015 - 911 C 83/15
    Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeier, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlter EUR 520,- Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 12. November 2014 (Anlage K4, Bl. 16 d.A.) zugrunde liegen.
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 17.07.2015 - 911 C 83/15
    Darauf, dass der Kläger - wenn auch aus abgetretenem Recht - als Sachverständiger selbst den Ausgleich seiner eigenen Kosten verlangt und ggfs. gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn er den Geschädigten nicht darüber aufgeklärt hätte, ggfs. ein überhöhtes Honorar abzurechnen (vgl. OLG Dresden, U. v. 19.02.2014 - 7 U 111/12, abrufbar unter BeckRS 2014, 06732 m.w.N.), kommt es hier nicht an, weil die Beklagte keinerlei erhebliche Gesichtspunkte dargelegt hat, aus denen überhaupt eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber dem Geschädigten folgen könnte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht